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1. Allgemeines
(1) Sämtliche Leistungen erfolgen auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung als anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Lieferung.
(3) Unsere Angebote sind stets unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab unserem Versandzentrum, zuzüglich Transportverpackung und -kosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Ab einem Warenwert von SFr 600,- netto übernehmen wir bei Lieferungen innerhalb der Schweiz und der EU Porto- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ebenso gesondert ausgewiesen wie etwaig anfallende Zölle etc.
(2) Ab einem Bestellwert von SFr 1.000 netto gewähren wir bei Zahlung innerhalb von fünf Kalendertragen nach Rechnungsdatum 3% Skonto.
(3) Forderungen sind mit Erhalt der Rechnung fällig und innert 10 Tagen zahlbar.
(4) Fällige Geldforderungen sind mit 10 % zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur dann verrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf beruht.
3. Lieferung
(1) Liefertermine und -fristen, sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
(2) Können wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, die Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern (Verzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Verzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Vertragspartner einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 5 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen), die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einer Unmöglichkeit der Leistung von mehr als drei Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(4) Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall einer Außentemperatur von mehr als 24 Grad Celsius. Alternativ behalten wir uns vor, bestellte Schokoladenware gekühlt zu versenden. Die damit verbundenen Mehrkosten werden dem Vertragspartner nach Absprache berechnet.
(5) Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs oder des Sortiments bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Vertragspartner zumutbar sind.
(6) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
(7) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.
4. Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Vertragspartner über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
(2) Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten ab.
5. Sachmängelhaftung
(1) Der Vertragspartner hat die Ware – sofern ihm diese unmittelbar zugesendet wird - unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware bei uns zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Ware zu rügen. (2) Für den Fall, dass die Ware auf Geheiss des Vertragspartners unmittelbar an dessen Kunden geliefert wird, hat der Vertragspartner Sorge dafür zu tragen, dass sein Kunde etwaige Beanstandungen unverzüglich an den Vertragspartner unmittelbar oder an Schoggi+Mail, Rheinstrasse 4, CH – 8193 Eglisau, Tel: +41 43 300 9348,
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in der Weise richtet, dass die in Absatz (1) genannten Beanstandungsfristen gewahrt bleiben. (3) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt sechs Monate. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Vertragspartners sind vorrangig auf. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nachbesserung gesetzte zumutbare Frist ergebnislos verstrichen ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, es sei denn, es handle sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Reise- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. (5) Die Ansprüche des Vertragspartners aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäss Ziffer 5.1. bzw. 5.2. oben ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. (6) Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die gelieferte Ware nach Gefahrenübergang unsachgemäß behandelt. Eine unsachgemäße Behandlung liegt insbesondere vor, wenn die Ware nicht konstant bei einer Temperatur von mindestens +10 und höchstens +18 Grad Celsius gelagert, die Ware verändert oder bearbeitet oder die Verpackung beschädigt wurde. Die Öffnung der Warenverpackung schließt einen Sachmängelanspruch indes nicht aus, sofern sich erst hiernach der Mangel der Ware erweist.
6. Rückgriff
(1) Wenn der Vertragspartner die verkaufte Sache im Rahmen seines Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Vertragspartner von uns seine Sachmängelhaftungsansprüche ohne Beschränkung gemäss Ziffern 5.1 bis 5.3 oben geltend machen. Der Vertragspartner kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Vertragspartner vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Reise- Arbeits- und Materialkosten.
(2) Der Vertragspartner hat im Rahmen dieses Rückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Bezahlung der uns gegen den Vertragspartner aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlich sind und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
8. Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner
(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und – auch entgegen anderslautender Abreden - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung des Käufers auf einen Dritten zu übertragen. Der Käufer ist nur dann berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, sofern der Wechsel des Vertragspartners seine berechtigten Interessen unangemessen beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, sofern der neue Vertragspartner nachweislich nicht in der Lage ist, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Vertragspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten
10. Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Erfüllungsort ist – sofern nicht anders vereinbart - Eglisau.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem (materiellen) Recht der Schweiz. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt deren Wirksamkeit sowie die Wirksamkeit des unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt. |